PoWi 9/11

Regeln

Folgende Gepflogenheiten sind einzuhalten :

  • Zwischenmenschliches

Tonfall und Inhalt sollten dem Zielpublikum gegenüber angemessen sein. Insbesondere sollten Doppeldeutigkeiten oder gar Beleidigungen nicht die ohnehin komplizierte Kommunikation per Text erschweren.

  • Lesbarkeit

Damit sich Nachrichten möglichst einfach konsumieren lassen, sollten sie gewissen Gepflogenheiten genügen. Dazu gehören korrekter Satzbau und Rechtschreibung, Groß- und Kleinschreibung, richtiges Zitieren und das Weglassen überflüssiger Informationen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass andauerndes GROSSSCHREIBEN (bekannt als Caps) im allgemeinen als Schreien gilt.

  • Sicherheit

Je nach Medium können Personen, für die der Inhalt eigentlich nicht bestimmt ist, eine Nachricht einsehen. Entsprechend sollte man verschweigen, was nicht für Dritte bestimmt ist.

Folgende Rechte und Gesetze sind zu beachten:

  • Urheberrecht:

Jeder Mensch hat volle Verfügungsgewalt über seine selbst erstellten Texte, Bilder etc. Grundsätzlich darf nichts ohne Einwilligung des Urhebers kopiert oder verwendet werden. Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen, die aber für dieses Blog nicht so wichtig sind. Also: Es darf kein Text, z.B. eine Nachricht von einer anderen Internetseite einfach kopiert werden, auch nicht in Teilen. Soll auf solch eine Nachricht hingewiesen werden, muss dies durch einen selbst verfassten Text geschehen (der sich natürlich am Inhalt der Nachricht orientierten kann). Dabei ist das Einfügen von Zitaten in Ordnung, sofern die Quelle bei jedem Zitat angegeben wird. Wer sich genauer über das Urheberrecht informieren will kann das hier tun.

  • Strafrecht / Volksverhetzung:

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile Deutschlands oder „eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe“ – auch im Ausland – genannt.

Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art“ – damit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord gemeint – „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigen, leugnen oder verharmlosen“.

Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.

(Quelle dieses Abschnittes: wikipedia.de; vollständiger Gesetzestext)

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